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Grunddienstbarkeit im Grundbuch: Was Eigentümer wissen müssen

Dulden Sie das? Alles über Grunddienstbarkeiten

Wer eine Immobilie kauft, stößt früher oder später auf Begriffe wie Wegerecht, Leitungsrecht oder Überbaurecht. Diese Nutzungsrechte werden als Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Erfahren Sie, was genau hinter einer Grunddienstbarkeit steckt, welche Auswirkungen sie auf Nutzung, Wert und Finanzierung einer Immobilie haben kann und worauf Sie beim Kauf oder bei Veränderungen besonders achten sollten.

Grunddienstbarkeit im Schnelldurchlauf

  • Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht, das einem anderen Grundstück bestimmte Handlungen erlaubt, z.  ein Wegerecht oder Leitungsrecht. Sie bleibt auch beim Eigentümerwechsel bestehen und ist damit dauerhaft wirksam.
  • Eine Dienstbarkeit kann die Nutzung und den Wert des dienenden Grundstücks beeinflussen, etwa durch bauliche Einschränkungen.
  • Nur mit Zustimmung beider Parteien und notarieller Beurkundung ist eine Löschung möglich.
  • Prüfen Sie vor dem Kauf das Grundbuch (Abt. II) und lassen Sie sich unklare Eintragungen erklären.
  • Damit es nicht zu Konflikten mit dem Nachbar kommt: Nutzung klar regeln, Änderungen schriftlich festhalten und bei Streit frühzeitig vermitteln lassen.

Was ist eine Grunddienstbarkeit?

Können Sie damit leben, dass Ihr Nachbar Ihre Einfahrt nutzen darf, um zu seinem Grundstück zu gelangen? Nicht nur heute, sondern dauerhaft und rechtlich abgesichert. Solche Rechte nennt man Grunddienstbarkeiten. Sie werden im Grundbuch eingetragen und beeinflussen nicht nur das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn, sondern auch den Wert und die Nutzung Ihrer Immobilie.

Juristisch gesehen ist die Grunddienstbarkeit ein dingliches Recht, das einem anderen Grundstück bestimmte Nutzungen an Ihrem Grundstück erlaubt (§ 1018 BGB). Typische Beispiele sind das Wegerecht, ein Leitungsrecht für Wasser oder Strom oder das Recht, einen Überbau – etwa ein Dachvorsprung – zu dulden. Das belastete Grundstück nennt man „dienendes Grundstück“, das berechtigte „herrschendes Grundstück“.

Grunddienstbarkeiten wirken unabhängig vom Eigentümer. Wer also ein Grundstück mit einer eingetragenen Dienstbarkeit kauft, übernimmt auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Für Käuferinnen und Käufer bedeutet das: Grundbuch studieren ist ein Muss, damit es später nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt.

Baulast oder Grunddienstbarkeit? Der Unterschied

Wenn Sie sich mit dem Thema Grunddienstbarkeit beschäftigen, werden Sie auf verwandte Begriffe wie Baulast, beschränkt persönliche Dienstbarkeit stoßen. Damit Sie nicht durcheinanderkommen, gibt es hier eine kleine Begriffserklärung:

  • Die Grunddienstbarkeit ist ein sogenanntes „dingliches Recht“, das dauerhaft an ein Grundstück gebunden ist und im Grundbuch steht, genauer: in Abteilung II. Sie berechtigt ein anderes Grundstück, bestimmte Nutzungen vorzunehmen, etwa eine Zufahrt zu nutzen oder eine Leitung zu verlegen. Das Recht bleibt auch dann bestehen, wenn das Grundstück verkauft wird.
  • Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist eine Art „kleine Schwester“ der Grunddienstbarkeit. Auch sie wird im Grundbuch eingetragen, ist aber auf eine bestimmte Person zugeschnitten, etwa als Wohnrecht für ein Familienmitglied.
  • Die Baulast ist kein zivilrechtliches, sondern ein öffentlich-rechtliches Instrument. Sie wird nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis geführt und verpflichtet den Eigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, z. B. bestimmte Abstände einzuhalten oder eine Zuwegung zu ermöglichen. Baulasten gelten unabhängig von Nachbarn, spielen aber beim Baugenehmigungsverfahren eine wichtige Rolle.

Unterschied zwischen Baulast und Dienstbarkeiten

Was bedeutet Nießbrauch?

Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Immobilie (§ 1030 BGB). Er erlaubt nicht nur die Nutzung, sondern auch das Ziehen von Erträgen – etwa durch Vermietung. Anders als eine Grunddienstbarkeit ist der Nießbrauch meist an eine bestimmte Person gebunden und endet mit deren Tod. Typisch ist er z. B. bei Schenkungen innerhalb der Familie.

Welche Arten von Grunddienstbarkeiten gibt es?

Von außen sieht man einer Immobilie kaum bis gar nicht an, dass sie mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist. Das erkennt man erst, wenn man Einsicht ins Grundbuch nimmt oder sich konkrete Pläne ansieht. Typische Beispiele für Dienstbarkeiten sind:

Wegerecht

Das wohl bekannteste Beispiel: Ein Nachbar darf Ihr Grundstück überqueren, um zu seinem Haus zu gelangen – zu Fuß oder mit dem Auto. Solche Wegerechte sind oft historisch gewachsen, können aber auch bei Neubauten vereinbart werden, etwa wenn ein hinteres Grundstück keine eigene Zufahrt zur Straße hat.

Leitungsrecht

Strom-, Wasser-, Gas- oder Abwasserleitungen verlaufen häufig unter benachbarten Grundstücken, z. B. weil sie sonst nicht an das öffentliche Netz angeschlossen werden könnten. In solchen Fällen wird eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die das Verlegen, Betreiben und gegebenenfalls auch Reparieren dieser Leitungen erlaubt.

Überbaurecht und sonstige Duldungen

Auch bauliche Elemente können Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, etwa wenn das Dach des Nachbarn leicht über Ihre Grundstücksgrenze hinausragt oder ein Erker in Ihren Luftraum hineinragt. Diese sogenannten Überbaurechte müssen ausdrücklich genehmigt und im Grundbuch abgesichert sein.

Ebenfalls häufig:

  • Fensterrechte (z. B. dauerhafte Belichtung zur Grundstücksgrenze)
  • Stellplatzrechte (dauerhafte Nutzung eines Parkplatzes auf Nachbars Grund)
  • Regenwasserableitung über das Nachbargrundstück

Weniger bekannt, aber durchaus relevant:

  • Duldung von Photovoltaikanlagen: Wenn z. B. Solar-Module über die Grundstücksgrenze hinausragen oder sich Teile der Anlage auf dem Dach des Nachbarn befinden.
  • Duldung von Lärm oder Nutzungseinflüssen: Etwa durch einen angrenzenden Spielplatz, eine gastronomische Nutzung oder eine gewerbliche Einrichtung – wenn die Geräusche im Rahmen des Vereinbarten bleiben.
  • Grenzbaurechte: Der Bau eines Gebäudes oder Anbaus bis zur oder sogar über die Grundstücksgrenze hinaus kann durch eine Dienstbarkeit erlaubt werden, z. B. bei Doppelhäusern oder Hinterhofbebauung.

Das Thema Stellplätze ist übrigens ein klassischer Stolperstein, wenn es um den Unterschied zwischen Grunddienstbarkeit und Baulast geht: Wird ein Stellplatz zur Erfüllung öffentlicher Bauvorgaben dauerhaft auf einem anderen Grundstück bereitgestellt, handelt es sich um eine Baulast. Wenn zwei Nachbarn vereinbaren, dass dauerhaft ein Stellplatz auf dem Grundstück des anderen genutzt werden darf, dann ist eine Grunddienstbarkeit.

Häufige Formulierungen im Grundbuch Abteilung II – das steckt dahinter

Eintrag im Grundbuch

Bedeutung

Eintrag im Grundbuch

Bedeutung

„Geh- und Fahrrecht zugunsten des Grundstücks XY“

Das herrschende Grundstück darf den Weg betreten und mit Fahrzeugen nutzen – oft Zufahrt oder Durchgang.

„Leitungsrecht für Versorgungsleitungen“

Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen dürfen über das Grundstück geführt, gewartet und repariert werden.

„Duldung eines Überbaus“

Ein Gebäudeteil (z. B. Dach, Balkon) darf auf das Nachbargrundstück ragen.

„Fensterrecht zugunsten des Grundstücks XY“

Das herrschende Grundstück darf Fenster zur Nachbargrenze haben, das dienende Grundstück muss das dulden.

„Stellplatzrecht zugunsten des Grundstücks XY“

Auf dem dienenden Grundstück darf dauerhaft ein Stellplatz genutzt werden.

„Recht zur Entwässerung“

Regen- oder Schmutzwasser darf über das dienende Grundstück abgeleitet werden – z. B. über eine Leitung oder einen offenen Graben.

Tipp: Achten Sie auf Zusatzformulierungen wie „mit Fahrzeugen aller Art“ oder „auch von Dritten nutzbar“ – sie können den Umfang der Nutzung erweitern.

Vor- und Nachteile von Grunddienstbarkeiten

Eine eingetragene Dienstbarkeit kann den Verkehrswert des dienenden Grundstücks mindern – je nachdem, wie sehr sie dessen Nutzung einschränkt. Ein Leitungsrecht oder eine kaum genutzte Regenwasserableitung bringt normalerweise keine Nachteile. Ein dauerhaft genutztes Wegerecht oder ein Überbaurecht kann hingegen die Bebaubarkeit einschränken (z. B. bei Grenzbebauung) oder die Privatsphäre stören. Das beachten Wertermittler und Gutachter. Die Berechnung des Werts bei einer Grunddienstbarkeit erfolgt in der Regel über einen prozentualen Abschlag – häufig im Bereich von 5 bis 20 %, abhängig von Art und Intensität der Belastung.

Aber auch Banken interessieren sich für eingetragene Dienstbarkeiten – insbesondere, wenn sie den Marktwert des Objekts beeinflussen oder im schlimmsten Fall die Verkehrssicherheit des Grundstücks betreffen. Typische Folgen sind:

  • genauere Prüfung bei der Kreditvergabe
  • geringeres Darlehen bei gleicher Immobilie
  • mehr Rückfragen oder Auflagen im Finanzierungsprozess.

Anders sieht es auf der Seite des herrschenden Grundstücks aus: Dort kann eine Dienstbarkeit wertsteigernd wirken, etwa wenn ein Wegerecht erst den Zugang zur Straße ermöglicht oder eine Leitung über das Nachbargrundstück den Anschluss an die Infrastruktur sichert. In solchen Fällen steigt die Nutzbarkeit und damit oft auch der Marktwert.

Wie entsteht eine Grunddienstbarkeit?

Mündliche Absprachen reichen nicht aus. Alles muss rechtlich sauber vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden. Nur dann ist es verbindlich und auch gegenüber künftigen Eigentümern wirksam.

Die Voraussetzung ist immer eine Einigung beider Grundstückseigentümer: Das herrschende Grundstück erhält ein Nutzungsrecht, z. B. das Recht, bei der Erschließung Leitungen zu verlegen. Das dienende Grundstück verpflichtet sich im Gegenzug zur Duldung oder Unterlassung.

Diese Einigung der Grunddienstbarkeiten muss notariell beurkundet werden. Dazu erstellt der Notar einen Vertrag, sorgt dafür, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind, und beantragt die Eintragung beim Grundbuchamt. Eingetragen wird die Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks.

Entschädigung bei Grunddienstbarkeit?

Muss ich dem Nachbarn für eine Dienstbarkeit etwas zahlen? Nun, eine Entschädigung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber bei neuen Vereinbarungen doch üblich. Die Höhe kann frei vereinbart werden, ob als Einmalzahlung oder als laufendes Nutzungsentgelt.

Was kostet die Eintragung einer Grunddienstbarkeit?

Kostenpunkt

Typischer Betrag

Kostenpunkt

Typischer Betrag

Notar

ca. 150–400 €, abhängig vom Geschäftswert

Grundbuchgebühren

ca. 50–200 €, ebenfalls abhängig vom Geschäftswert

Gesamtkosten

meist 200–600

Als Geschäftswert wird ein Bruchteil des Grundstückswerts oder eine pauschale Summe angesetzt, z. B. 5.000 oder 10.000 €. Die genaue Höhe richtet sich nach der Bedeutung der Dienstbarkeit und wird vom Notar geschätzt.

Wenn die Grunddienstbarkeit Bestandteil eines Kaufvertrags ist (z. B. bei einem Wegerecht für ein neu abgetrenntes Grundstück), können sich Aufwand und Kosten mit dem Hauptgeschäft bündeln lassen.

Grunddienstbarkeit: Rechte und Pflichten für beide Seiten

Das herrschende Grundstück erhält das Recht, die vereinbarte Nutzung in Anspruch zu nehmen. Dieses darf im Rahmen der Vereinbarung auch durch Dritte ausgeübt werden, etwa durch Mieter oder Dienstleister – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde.

Das dienende Grundstück muss die Nutzung dulden und darf sie nicht behindern. Gleichzeitig ist es nicht verpflichtet, das Nutzungsrecht aktiv zu ermöglichen oder instand zu halten. Das bedeutet: Wer etwa ein Wegerecht nutzt, muss in der Regel selbst für Pflege, Winterdienst oder Reparaturen sorgen.

Zumutbarkeit ist der Maßstab: Die Ausübung der Dienstbarkeit darf nicht über das hinausgehen, was vereinbart oder durch die Zweckbindung gedeckt ist! Wird z. B. ein Grundstück durch die Nutzung übermäßig belastet – etwa durch Lärm, Vibrationen oder bauliche Maßnahmen, kann dies unzulässig sein. Veränderungen und Erweiterungen sind auch nur möglich, wenn sie durch den ursprünglichen Eintrag gedeckt sind oder eine neue Vereinbarung getroffen wird.

Was sagt die Rechtsprechung zu übermäßiger Nutzung?

Die Ausübung einer Grunddienstbarkeit darf das dienende Grundstück nicht stärker belasten als im Grundbuch vereinbart oder nach Treu und Glauben zumutbar ist.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil v. 24.01.2003 – V ZR 175/02:
    Die Nutzung einer Dienstbarkeit darf nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung auf Dritte oder neue Nutzungsformen ausgeweitet werden – etwa von privater auf gewerbliche Nutzung.
  • OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2017 – 5 U 5/17:
    Wird ein Grundstück durch die Ausübung der Dienstbarkeit spürbar mehr belastet als ursprünglich vorgesehen, kann dies eine Anpassung oder sogar Einschränkung rechtfertigen.

Grunddienstbarkeit beim Hauskauf: Darauf sollten Sie achten

Eine Grunddienstbarkeit kann auf dem Papier harmlos wirken – in der Praxis aber große Auswirkungen haben. Deshalb gilt: Wer eine Immobilie kaufen möchte, sollte immer einen Blick in das Grundbuch werfen, genauer gesagt in Abteilung II. Dort sind alle bestehenden Dienstbarkeiten aufgeführt, die das Grundstück belasten – einschließlich Art, Umfang und Berechtigung.

Was Käufer wissen sollten:

  • Grunddienstbarkeiten gelten weiter – auch nach dem Eigentümerwechsel.
    Sie sind dauerhaft an das Grundstück gebunden. Wer eine belastete Immobilie kauft, übernimmt auch die Verpflichtung, die vereinbarte Nutzung zu dulden.
  • Nicht jede Dienstbarkeit ist sofort sichtbar.
    Ein unterirdisch verlaufendes Leitungsrecht, ein stillgelegter Zugang oder ein Dachvorsprung auf der Nachbargrenze fällt vielleicht erst bei der Planung eines Umbaus auf – rechtlich relevant ist es trotzdem.
  • Auswirkungen auf Nutzung und Wert:
    Eine Grunddienstbarkeit kann die Bebaubarkeit einschränken, den Zugang erschweren oder zu Nutzungskonflikten führen – gerade bei enger Bebauung oder Eigentümergemeinschaften. Auch der Marktwert einer Immobilie kann sinken, wenn eine Dienstbarkeit als störend empfunden wird.
  • Finanzierung und Bewertung:
    Banken berücksichtigen Dienstbarkeiten bei der Wertermittlung. Je nach Art der Belastung kann das zu einem geringeren Beleihungswert oder zu zusätzlichen Rückfragen im Kreditprozess führen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich vor dem Kauf das vollständige Grundbuchblatt zeigen und klären Sie bei Unklarheiten, was genau hinter einer Eintragung steckt. Im Zweifel hilft ein Gespräch mit dem Notar, der Bank oder einem Fachanwalt für Immobilienrecht.

Checkliste für Dienstbarkeit

Grunddienstbarkeit löschen ohne Zustimmung – geht das?

Grunddienstbarkeiten sind grundsätzlich dauerhaft angelegt. Doch was passiert, wenn sie überflüssig geworden sind, missverständlich formuliert wurden oder schlicht nicht mehr zur Nutzung passen? Die gute Nachricht ist: Grunddienstbarkeiten lassen sich löschen oder ändern. Die für manch einen schlechte Nachricht: Einseitig, also ohne Zustimmung des Nachbarn, wird das nichts – auch dann nicht, wenn das Recht seit Jahren nicht mehr ausgeübt wurde.

Eine Dienstbarkeit kann gelöscht werden, wenn:

  • beide Grundstückseigentümer einverstanden sind
  • die Dienstbarkeit tatsächlich nicht mehr benötigt wird, z. B. weil ein Weg inzwischen über eine andere Fläche führt oder eine Leitung verlegt wurde
  • die Zustimmung notariell beurkundet ist
  • die Löschung beim Grundbuchamt beantragt wird

Auch eine Anpassung, etwa bei Umfang, Art der Nutzung oder Formulierung, erfordert eine neue Vereinbarung der Beteiligten, eine notarielle Beurkundung sowie eine Eintragung der Änderung im Grundbuch.

Wann eine Grunddienstbarkeit automatisch unwirksam wird

In Ausnahmefällen kann eine Dienstbarkeit auch automatisch erlöschen, z. B. wenn:

  • sie befristet war (selten, aber möglich)
  • ihr Zweck dauerhaft entfallen ist (z. B. durch Abriss oder Umnutzung)
  • oder wenn Verjährung nachgewiesen werden kann (praktisch schwierig, da z. B. das bloße Nichtnutzen nicht automatisch zur Verjährung führt).

Unser Tipp: Wer eine überflüssige oder missverständliche Dienstbarkeit loswerden will, sollte sich lieber rechtlich beraten lassen, vor allem bei Streitigkeiten.

Konflikte vermeiden: So regeln Sie die Nutzung sauber

Grunddienstbarkeiten führen oft dann zu Streit, wenn unklar ist, wie weit das Nutzungsrecht tatsächlich reicht. Häufige Probleme: Zufahrten werden blockiert, zusätzliche Leitungen ohne Absprache verlegt oder bauliche Änderungen vorgenommen, die nicht vereinbart wurden.

Damit es nicht zu Konflikten kommt, gilt: Je klarer die Vereinbarung, desto weniger Ärger. Definieren Sie die Nutzung möglichst konkret („Zufahrt zu Wohnzwecken für Pkw“) und halten Sie jede Änderung schriftlich fest – idealerweise notariell. Wer auf Nachbarschaft setzt, sollte außerdem im Gespräch bleiben und frühzeitig vermitteln lassen, wenn es hakt.

Kommt es dennoch zur Eskalation, sind einstweilige Verfügungen oder Klagen möglich – sollten aber immer das letzte Mittel sein.

Gestattungsvertrag statt Grunddienstbarkeit?

Ein Gestattungsvertrag ist eine einfache, formlose Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümern, z. B. für eine Zufahrt, ein Kabel oder eine Leitungsnutzung. Er kommt ohne Notar aus, ist schnell gemacht und kostet nichts. Der Vertrag gilt jedoch nur zwischen den beteiligten Personen. Wird das Grundstück verkauft, verliert die Vereinbarung ihre Wirkung. Für dauerhafte oder rechtsverbindliche Nutzungsrechte ist daher eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch meist die sicherere Wahl. Der Gestattungsvertrag eignet sich eher für befristete oder vertrauensbasierte Lösungen – etwa unter Nachbarn, mit denen man sich sehr gut versteht, oder in der Familie.

Daniel Korth

Daniel Korth

Daniel Korth betreut als Online Marketing Manager die Online-Aktivitäten bei Starpool. Als Finanzblogger und -Podcaster beschäftigt er sich schon seit Jahren mit Themen wie Geldanlage, Immobilien und Humankapital. Dieses Wissen bringt Daniel nun auch bei WOHNEN UND FINANZIEREN mit ein.

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