Die Beträge sind klein, aber das Geld ist geschenkt. Die Arbeitnehmersparzulage ist die unkomplizierteste Förderung für alle, die vermögenswirksame Leistungen erhalten. Wir zeigen, was genau das ist und warum die Zulage für Bauherrn und Käufer interessant sein kann.
Arbeitnehmersparzulage im Schnelldurchlauf
- Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben Arbeitnehmer, Auszubildende und Beamte.
- Die Förderung beträgt bis zu 123 € pro Person und Jahr, bei Ehepaaren bis zu 246 €.
- Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen: maximal 40.000 € (Single) bzw. 80.000 € (gemeinsam).
- Gefördert werden Fonds-/ETF-Sparen (20 %) und Bausparen oder Baukredittilgung (9 %).
- Die Zulage muss jedes Jahr über die Steuererklärung beantragt werden – rückwirkend bis zu 4 Jahre.
Was ist die Arbeitnehmersparzulage?
Die Arbeitnehmersparzulage (ASZ) ist eine kleine, aber lohnende Förderung vom Staat. Sie richtet sich an alle Arbeitnehmer, die ihre vermögenswirksamen Leistungen (VL) in einen förderfähigen Vertrag einzahlen. Der Staat legt dann je nach Vertragsart noch einmal einen Zuschuss obendrauf – maximal lassen sich so bis zu 123 € pro Jahr pro Person sichern. Die Zulage gibt es nicht automatisch, sie muss jedes Jahr mit der Steuererklärung beantragt werden.
Was sind vermögenswirksame Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen sind freiwillige Geldleistungen Ihres Arbeitgebers, die direkt in einen von Ihnen ausgewählten Sparvertrag fließen. Je nach Tarif oder Arbeitsvertrag gibt es meist zwischen 6 und 40 € im Monat, also maximal 480 € im Jahr.
Reicht dieser Betrag nicht aus, um die Fördergrenzen voll auszuschöpfen, können Sie per Gehaltsumwandlung aufstocken: Der zusätzliche Anteil wird dann automatisch von Ihrem Gehalt abgezogen und in den Vertrag eingezahlt.
Wichtig: Nur Zahlungen, die über die Lohnabrechnung an den Anbieter überwiesen werden, gelten als vermögenswirksame Leistungen. Eigene Überweisungen vom Girokonto zählen nicht.
Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage?
Die staatliche Förderung greift bei zwei Sparformen:
- Bausparen
Gefördert werden Einzahlungen auf einen VL-Bausparvertrag oder die Tilgung eines Baukredits: 9% auf maximal 470 € jährlich bei Singles (das entspricht max. 43 € Zuschuss pro Jahr) und bis zu 940 € bei Ehe- oder Lebenspartnern (also max. 86 € Zuschuss pro Jahr). - Beteiligungssparen (Aktienfonds, ETFs)
Hier beträgt die Förderung 20 % auf maximal 400 € jährlich bei Ledigen (entspricht max. 80 € im Jahr) und bis zu 800 € bei Ehegatten (also max. 160 € Zuschuss pro Jahr).
Beide Varianten lassen sich kombinieren. Wichtig dabei ist jedoch die Einkommensgrenze.
Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage
Ob Sie Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben, entscheidet Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE). Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Grenzen:
- 40.000 € für Alleinstehende
- 80.000 € bei gemeinsamer Veranlagung
Das zu versteuernde Einkommen wird aus Ihrem Bruttogehalt ermittelt, indem bestimmte Posten abgezogen werden, z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen oder Kinderfreibeträge. Liegt Ihr Brutto also oberhalb der Grenze, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben. Entscheidend ist das zvE nach allen Abzügen – und das kann durchaus unter der Einkommensgrenze liegen.
Wichtig bei gemeinsamer Veranlagung: Liegt das gemeinsame zvE bei Ehe- oder Lebenspartnern über 80.000 Euro, entfällt die Arbeitnehmersparzulage für beide – auch wenn nur einer von beiden die Grenze allein nicht überschreiten würde.
Übrigens wirken Korrekturen am Steuerbescheid auch rückwirkend. Wird Ihr zu versteuerndes Einkommen nach einem Einspruch oder einer Neuberechnung nach unten korrigiert, setzt das Finanzamt die Zulage automatisch neu fest – ohne dass Sie extra einen Antrag stellen müssen.
Einkommensgrenze richtig berechnen
- Ermitteln Sie das Sparjahr – also das Kalenderjahr, in dem Ihre vermögenswirksamen Leistungen gezahlt wurden.
- Schauen Sie in den Steuerbescheid für dieses Jahr und prüfen Sie das zvE.
- Vergleichen Sie den Wert mit der Grenze: ≤ 40.000 € (Single) oder ≤ 80.000 € (zusammen) = Zulage möglich.
Warum ist das Sparjahr wichtig?
Die Einkommensgrenze wird immer für das Kalenderjahr geprüft, in dem Ihre vermögenswirksamen Leistungen tatsächlich gezahlt wurden. Das ist das sogenannte Sparjahr. Maßgeblich ist also nicht, wann Sie den Antrag stellen oder wann das Finanzamt bearbeitet, sondern allein, in welchem Jahr die Einzahlungen erfolgt sind.
Wann wird die Arbeitnehmersparzulage ausgezahlt?
Ausgezahlt wird die Zulage in der Regel nach Ablauf der so genannten Sperrfrist. Ein VL-Vertrag läuft üblicherweise 7 Jahre: 6 Jahre zahlen Sie regelmäßig ein, danach folgt 1 Ruhejahr ohne weitere Einzahlungen. Erst nach dieser Zeit schreibt das Finanzamt die Zulage Ihrem Vertrag gut. Sie erhalten das Geld nicht direkt aufs Girokonto – es fließt ausschließlich in den Vertrag. Die Sperrfrist beginnt rückwirkend am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
Vorzeitige Verfügung – geht das?
Wer vorzeitig an sein Geld möchte, sollte vorsichtig sein. Eine vorzeitige Verfügung ist in der Regel „schädlich“ – das heißt, die Zulage entfällt.
Es gibt aber einige Ausnahmen, bei denen Sie trotz vorzeitigem Zugriff die Förderung behalten. Diese Ausnahmeregelungen sind nach § 4 Abs. 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) definiert:
- Bei Tod oder voller Erwerbsunfähigkeit,
- nach einer Heirat (wenn seit Vertragsabschluss mindestens 2 Jahre vergangen sind),
- bei einer mindestens zwölfmonatigen Arbeitslosigkeit,
- wenn Sie das Geld für eine förderfähige Weiterbildung verwenden,
- bei Wertpapierverträgen, wenn Sie Fondsanteile verkaufen und den Erlös innerhalb 1 Monats wieder in zulässige Wertpapiere investieren.
Wenn Sie also beispielsweise den Vertrag im 3. Jahr kündigen, um ein neues Auto zu finanzieren, dann ist die vorzeitige Verfügung schädlich. Die Zulage geht verloren. Wenn Sie sich nach 14 Monaten Arbeitslosigkeit das Geld auszahlen lassen, dann ist die vorzeitige Verfügung unschädlich. Die Arbeitnehmersparzulage bleibt bestehen.
Arbeitnehmersparzulage beantragen – so geht's
Den Antrag stellen Sie mit Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung. Im Hauptvordruck setzen Sie einfach das Kreuz bei „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage“. Alles Weitere läuft elektronisch: Ihr Anbieter – also die Bank, Bausparkasse oder Fondsgesellschaft, bei der Ihr VL-Vertrag geführt wird – übermittelt die Vertragsdaten direkt per Vermögensbildungsbescheinigung (eVB) an das Finanzamt. Wichtig ist, dass Sie Ihrem Anbieter vorher Ihre Steuer-ID mitteilen und der elektronischen Übermittlung zustimmen.
Die Frist für den Antrag ist großzügig, aber strikt: Sie haben bis zum Ende des 4. Kalenderjahres nach dem jeweiligen Sparjahr Zeit. Für das Sparjahr 2024 also bis zum 31. Dezember 2028, für 2025 bis Ende 2029. Danach geht die Tür endgültig zu – eine Verlängerung gibt es nicht.
In 5 Schritten zur Zulage
- 1. Sparjahr bestimmen.
- 2. Steuer-ID beim Anbieter hinterlegen und eVB-Übermittlung freigeben.
- 3. Steuererklärung abgeben und im Hauptvordruck das Kreuz bei der Arbeitnehmersparzulage setzen.
- 4. Frist im Blick behalten: max. 4 Jahre nach dem Sparjahr.
- 5. Steuerbescheid prüfen: Die Zulage wird festgesetzt und direkt dem VL-Vertrag gutgeschrieben.
Fazit: Warum sich die Arbeitnehmersparzulage lohnt
Die Arbeitnehmersparzulage reicht natürlich nicht aus, um Eigenkapital zu bilden. Aber wie heißt es so schön: Auch Kleinvieh macht Mist. Mit der Zulage kann man sich ein kleines, aber feines Polster aufbauen. Nach einigen Jahren kann dieses Guthaben für die wohnwirtschaftliche Verwendung eingesetzt werden, z. B. für den Bausparvertrag als Grundlage der Baufinanzierung oder direkt zur Tilgung eines Immobilienkredits.
Wichtig ist allerdings: Wirklich lohnend wird die Förderung nur, wenn die jährlichen vermögenswirksamen Leistungen voll ausgeschöpft werden. Das klappt häufig nicht allein mit dem Arbeitgeberanteil, sondern erst, wenn Sie per Gehaltsumwandlung selbst aufstocken. Dann gibt es die Zulage in voller Höhe – und damit Jahr für Jahr ein kleines Extra, das sich langfristig summiert.
Häufige Fragen zur Arbeitnehmersparzulage
Grundsätzlich richtet sich die Arbeitnehmersparzulage an alle, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen und vermögenswirksame Leistungen in einen förderfähigen Vertrag einzahlen. Anspruch haben daher insbesondere:
- Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit,
- Auszubildende, die vom Betrieb VL bekommen oder per Gehaltsumwandlung selbst einzahlen,
- Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst.
Nicht anspruchsberechtigt sind dagegen Selbstständige und Freiberufler, da sie keine VL über eine Lohnabrechnung erhalten können.
Ja, auch ohne Arbeitgeberzuschuss können Sie die Förderung nutzen. In diesem Fall zahlen Sie die vermögenswirksamen Leistungen komplett selbst – per Gehaltsumwandlung über die Lohnabrechnung.
Das heißt: Ein Teil Ihres Gehalts wird automatisch in den Vertrag eingezahlt und gilt damit als vermögenswirksame Leistung. So können Sie die Arbeitnehmersparzulage auch ohne Arbeitgeberbeteiligung in voller Höhe ausschöpfen.
Ja. Sie haben dafür reichlich Zeit: Der Antrag ist bis zum Ende des 4. Kalenderjahres nach dem jeweiligen Sparjahr möglich. Beispiel: Für das Sparjahr 2025 läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2029.
Ja, man kann beide Förderungen nebeneinander laufen lassen, wenn Sie in die Arbeitnehmerzulage und Wohnungsbauprämie jeweils eigene Beiträge einzahlen. Wer beide Zuschüsse nutzen möchte, muss also unterscheiden:
- Arbeitnehmersparzulage: Förderung auf vermögenswirksame Leistungen, die über den Arbeitgeber in einen förderfähigen Vertrag fließen.
- Wohnungsbauprämie: Förderung auf eigene Einzahlungen in einen Bausparvertrag.
Hier die Unterschiede im Überblick:
Arbeitnehmersparzulage |
Wohnungsbauprämie |
Bis zu 123 € Förderung pro Person pro Jahr |
Bis zu 70 € (Single) bzw. 140 € (Paar) pro Jahr |
Einkommensgrenze: 40.000 € Single / 80.000 € Paar |
Einkommensgrenze: 35.000 € Single / 70.000 € Paar |
Antrag mit Steuererklärung, rückwirkend 4 Jahre |
Antrag über die Bausparkasse, rückwirkend 2 Jahre |
Einzahlungen: VL über den Arbeitgeber |
Einzahlungen: eigene Beiträge in Bausparvertrag |
Auszahlung in den VL-Vertrag nach Sperrfrist |
Zweckgebunden für wohnwirtschaftliche Maßnahmen |
Nein, die Zulage ist steuer- und sozialabgabenfrei.
Nein, ohne Antrag passiert nichts. Sie müssen die Arbeitnehmersparzulage jedes Jahr aktiv über die Steuererklärung beantragen. Wer das vergisst, bekommt auch kein Geld – selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt wären.
Nein. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, man könne einfach 400 € selbst ins Depot einzahlen und sich 20 % sichern. Aufstockungen müssen zwingend als vermögenswirksame Leistungen über die Lohnabrechnung laufen. Eigene Daueraufträge zählen nicht.