Wer ein Grundstück kaufen möchte oder ein Bauvorhaben plant, sollte sich nicht nur mit Lage, Bebauungsplan und Nachbarn befassen. Denn auch die sogenannten Baulasten können über Bau oder Nichtbau entscheiden – selbst dann, wenn im Grundbuch scheinbar alles in Ordnung ist. Bei Baulasten handelt es sich um Auflagen, die sich auf dem Grundstück „verstecken“ können, z. B. dass ein Teil als Feuerwehrzufahrt freigehalten werden muss. Wer hier nicht genau hinschaut, riskiert unangenehme Überraschungen – oder darf sein Traumhaus am Ende gar nicht bauen.
Baulast im Schnelldurchlauf
- Eine Baulast ist eine freiwillige Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und kann Einfluss auf Bebauung, Nutzung und den Grundstückswert haben.
- Typische Formen wie Abstandsflächen-, Stellplatz- oder Erschließungsbaulasten kommen häufig bei Bauvorhaben oder Grundstücksteilungen zum Einsatz.
- Wer eine Baulast übernimmt, muss dies schriftlich beantragen und alle Miteigentümer einbeziehen.
- Vor dem Kauf eines Grundstücks ist die Einsicht ins Baulastenverzeichnis unerlässlich, zumal sich eine vorhandene Baulast nicht immer einfach löschen lässt.
- Auch steuerlich oder bei der Finanzierung kann eine Baulast spürbare Auswirkungen haben.
Was ist eine Baulast?
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die sich auf ein Grundstück bezieht, und zwar gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Anders als etwa eine Grunddienstbarkeit, die privatrechtlich geregelt und im Grundbuch eingetragen wird, steht die Baulast nicht im Grundbuch. Sie wird stattdessen im sogenannten Baulastenverzeichnis geführt. Baulasten können Einfluss auf Bebauung, Erschließung oder Nutzung des Grundstücks haben, dazu weiter unten mehr.
Wichtig zu wissen: Eine Baulast bleibt auch dann bestehen, wenn das Grundstück verkauft oder geteilt wird. Sie ist also an das Grundstück gebunden, nicht an die Person. Und: Wer eine Baulast übernimmt, tritt automatisch in die Verpflichtung ein – auch ohne nochmal ausdrücklich zu unterschreiben.
Baulast vs. Grunddienstbarkeit – wo liegt der Unterschied?
Baulast:
- Öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
- Gilt für das belastete Grundstück – unabhängig vom Eigentümer
- Wird im Baulastenverzeichnis geführt
- Keine notarielle Beurkundung nötig, nur schriftliche Zustimmung
- Beispiel: Ein Grundstück muss dauerhaft als Feuerwehrzufahrt freigehalten werden.
Grunddienstbarkeit:
- Privatrechtliches Nutzungsrecht zugunsten eines anderen Grundstücks oder einer Person
- Ist ebenfalls grundstücksbezogen, aber wird ins Grundbuch eingetragen
- Notarielle Beurkundung nötig
- Beispiel: Ein Wegerecht, das es dem Nachbarn erlaubt, über das Grundstück zu laufen oder zu fahren
Welche Arten von Baulasten gibt es?
Je nach baurechtlicher Situation können ganz unterschiedliche Arten von Baulasten erforderlich sein. Alle haben eines gemeinsam: Sie schränken die Nutzung des betroffenen Grundstücks auf Dauer ein – zugunsten eines Bauvorhabens auf einem anderen Grundstück oder im Interesse der öffentlichen Ordnung.
Abstandsflächenbaulast
Ein Klassiker: Ihr Nachbar will bauen, hat aber nicht genug Platz für die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen. In diesem Fall können Sie sich bereit erklären, einen Teil Ihres Grundstücks zur Verfügung zu stellen. Mit einer Abstandsflächenbaulast verpflichten Sie sich, diese Fläche unbebaut zu lassen. Das heißt konkret: Kein Carport, kein Schuppen, keine Terrasse. Besonders häufig kommt diese Baulast in dicht bebauten Gebieten zum Einsatz oder bei geplanten Grenzbebauungen im urbanen Raum.
Anbaubaulast
In vielen Bebauungsplänen ist eine geschlossene Bauweise vorgesehen. Das bedeutet, Häuser sollen direkt aneinandergebaut werden. Wenn das Nachbargebäude bereits steht, kann die Baubehörde von Ihnen verlangen, dass Sie ebenfalls an die Grenze bauen. Mit einer Anbaubaulast verpflichten Sie sich, Ihr Haus an das bestehende Gebäude anzufügen und verzichten damit auf eine Abstandsfläche.
Erschließungsbaulast
Ihr Grundstück soll bebaut werden, hat aber keinen Zugang zur öffentlichen Straße? In solchen Fällen kommt eine Erschließungsbaulast zum Einsatz. Ihr Nachbar verpflichtet sich, Wege oder Leitungen über sein Grundstück zu dulden, um Ihr Land überhaupt erst erschließbar zu machen – besonders relevant ist das bei sogenannten Hinterliegergrundstücken.
Stellplatzbaulast
Mal angenommen, Sie besitzen ein freies Grundstück neben einem größeren Bauvorhaben, bei dem nicht genügend Stellplätze geschaffen werden können. In dem Fall können Sie eine Stellplatzbaulast übernehmen. Damit verpflichten Sie sich, auf Ihrem Grundstück dauerhaft Stellplätze für den direkten Nachbarn bereitzustellen, aber auch für die Mieter eines Mehrfamilienhauses nebenan.
Vereinigungsbaulast
Zwei Grundstücke – eine baurechtliche Einheit. Das ist die Idee hinter der Vereinigungsbaulast. Sie kommt zum Einsatz, wenn z. B. das geplante Haus über mehrere Flurstücke reichen soll. Die Baulast verpflichtet den Eigentümer, die Grundstücke dauerhaft als eine Einheit zu behandeln, auch wenn sie im Grundbuch weiterhin getrennt geführt werden.
Überfahrbaulast
Ob Feuerwehrzufahrt oder Müllabfuhr: In manchen Fällen muss gewährleistet sein, dass Fahrzeuge regelmäßig über ein Privatgrundstück fahren dürfen. Mit einer Überfahrbaulast dulden Sie dauerhaft, dass bestimmte Fahrzeuge Ihr Grundstück befahren dürfen. Diese Baulast dient der öffentlichen Sicherheit und ist oft Voraussetzung für eine Baugenehmigung in zweiter Reihe.
Standsicherungs-Baulast
Diese Baulast kommt zum Einsatz, wenn die Standsicherheit eines Gebäudes auf einem Nachbargrundstück durch Maßnahmen auf Ihrem Grundstück sichergestellt werden muss, z. B., wenn sich tragende Elemente, wie eine Stützwand oder ein Fundament, teilweise auf Ihrem Grundstück befinden. Das kommt öfter bei Hanggrundstücken oder sehr dichter Bebauung vor oder bei gemeinsamen Brandwänden in geschlossener Bauweise.
Kinderspielflächenbaulast
Bei größeren Bauprojekten, etwa im Geschosswohnungsbau, können Kinderspielflächen vorgeschrieben sein. Wenn diese nicht direkt auf dem Baugrundstück geschaffen werden können, kann eine Baulast auf einem Nachbargrundstück helfen.
Zusätzliche Sonderformen der Baulasten (je nach Bundesland):
- Leitungsrecht als Baulast (z. B. für Strom, Gas, Abwasser)
- Baulast für den Erhalt von öffentlichen Sichtachsen oder Denkmalbereichen
- Baulast im Rahmen der Grundstücksteilung, wenn bspw. ein neuer Zugang nötig ist
Wer muss die Baulast beantragen und wer unterschreibt?
Beantragen kann eine Baulast nur der Eigentümer des belasteten Grundstücks. Beispiel: Nehmen wir an, Ihr Nachbar will bauen und braucht mehr Platz. Sie haben sich bereiterklärt, durch eine Abstandsflächenbaulast das Bauvorhaben Ihres Nachbarn zu ermöglichen. Jetzt müssen Sie aktiv werden: Den Antrag stellen Sie als Eigentümer und reichen diesen schriftlich bei der Behörde ein – inklusive Lageplan, Flurkarte und Beschreibung der beabsichtigten Baulast.
Umgekehrt gilt: Möchten Sie ein Stück des Nachbargrundstücks für Ihren Hausbau nutzen, z. B. weil Sie die Abstandsfläche nicht vollständig auf Ihrem eigenen Grundstück einhalten können, muss Ihr Nachbar die entsprechende Baulast beantragen und als Eigentümer unterschreiben.
Wichtig: Bei Eigentümergemeinschaften (z. B. bei Ehepaaren, Erbengemeinschaften oder mehreren Miteigentümern) müssen alle im Grundbuch eingetragenen Personen zustimmen und unterschreiben. Ohne diese Einwilligung kann die Baulast nicht eingetragen werden.
Baulast zustimmen: Was passiert bei Streit in der Erbengemeinschaft?
Für eine wirksame Eintragung müssen alle Miterben zustimmen und den Antrag gemeinsam unterschreiben. Bei Uneinigkeit blockiert also ein einziger Erbe das gesamte Vorhaben. In der Praxis kann das bedeuten: Entweder man einigt sich im Gespräch bzw. durch Mediation oder es bleibt nur der Weg über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, z. B. durch Teilungsversteigerung oder Verkauf an einen Miterben.
Baulast eintragen: Kosten, die dabei entstehen
Die Kosten für die Eintragung ins Baulastenverzeichnis trägt derjenige, der von der Baulast profitiert. Bei einer Abstandsflächenbaulast zugunsten des Nachbarn kann also dieser zur Kasse gebeten werden, wenn Sie Ihre Zustimmung erteilen. Eine Kostenübernahme sollte im Zweifel vertraglich geregelt werden – das gilt besonders für Entschädigungen oder wiederkehrende Aufwendungen.
Wichtig zu wissen: Erstens sind die Gebühren nicht bundesweit einheitlich geregelt. Und zweitens können noch weitere Kosten hinzukommen, die auf den ersten Blick nicht sichtbar sind.
Maßnahme |
Kosten |
Verwaltungsgebühren für die Eintragung der Baulast |
50–200 € |
Vermessungskosten, wenn ein aktueller Lageplan oder ein vermessungstechnisch gesicherter Ausschnitt der Flurkarte benötigt wird |
300–800 € |
Planung und Beratung bei komplexen Bauvorhaben (z. B. Prüfung, Lageplan, Abstimmung mit Behörden) |
150–1.500 € |
Entschädigung an Nachbarn (freiwillig) |
individuell vereinbart |
Löschungskosten zu einem späteren Zeitpunkt |
30–100 € |
Muss der Nachbar der Baulast zustimmen?
Nein. Eine Baulast ist grundsätzlich freiwillig. Sie wird also nicht durchgesetzt, sondern durch eine schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde übernommen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Erklärung und trägt die Baulast ins Baulastenverzeichnis ein. Ein Notar ist nicht erforderlich – wohl aber ein Lageplan, ein Antrag und manchmal gute Nerven.
Baulast, Nachbar weigert sich – was tun?
Wenn Sie ein Bauvorhaben nur realisieren können, wenn der Nachbar eine entsprechende Baulast übernimmt, und dieser sich weigert, haben Sie zunächst keinen rechtlichen Anspruch auf Zustimmung. Hier helfen nur Gespräche, Kompromissangebote oder vertragliche Regelungen außerhalb der Baulast (z. B. eine Grunddienstbarkeit mit Entschädigung). Eventuell kann die Gemeinde vermittelnd tätig werden. Lässt sich keine Einigung erzielen, muss das Bauvorhaben angepasst oder ein Alternativstandort gesucht werden. Tipp: Frühzeitig das Gespräch suchen – am besten vor dem Bauantrag.
Entschädigung für Baulast?
Für die Eintragung einer Baulast ist grundsätzlich keine Entschädigung vorgesehen. Dennoch kann sich der belastete Eigentümer eine finanzielle Kompensation anbieten lassen, vor allem wenn sein Grundstück dadurch dauerhaft eingeschränkt wird. Diese Entschädigung wird allerdings nicht durch die Baubehörde geregelt, sondern im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien. Wichtig: Die Entschädigung betrifft dann nicht die Baulast selbst, sondern ist Teil einer freiwilligen Nebenabrede und sollte schriftlich festgehalten werden.
Baulasten bei denkmalgeschützten Gebäuden
- Bauaufsicht und Denkmalschutzbehörde prüfen gemeinsam: Jede geplante Baulast muss nicht nur baurechtlich, sondern auch denkmalrechtlich zulässig sein.
- Verpflichtungen wie eine Abstandsflächenbaulast oder Erschließungsbaulast können Auswirkungen auf das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals haben und müssen deshalb besonders abgewogen werden.
- Maßnahmen zur Erschließung oder zur Barrierefreiheit, die eine Baulast erforderlich machen (z. B. Geh- und Fahrrechte), sind ebenfalls mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
So wirkt sich eine Baulast auf Grundstückskauf und Immobilie aus
Baulasten können auf den ersten Blick harmlos wirken, doch beim Hauskauf oder der Wertermittlung eines Grundstücks spielen sie eine große Rolle. Schließlich schränken sie die Nutzbarkeit des Grundstücks ein. So kann z. B. eine Abstandsflächenbaulast verhindern, dass Sie später noch einen Anbau ans bestehende Haus durchführen dürfen. Oder eine Stellplatzbaulast verpflichtet Sie dauerhaft, Stellflächen für Ihre Nachbarn bereitzustellen, auch wenn Sie selbst keine Verwendung dafür haben.
Bei der Grundstücksbewertung fließt das mit ein. Eine Immobilie mit eingetragener Baulast wird häufig niedriger bewertet, weil sie weniger flexibel nutzbar ist. So kann eine Baulast beispielsweise eine Grundstücksteilung oder eine geplante Neubebauung unmöglich machen.
Auch bei der Baufinanzierung kann eine Baulast ins Gewicht fallen. Banken prüfen genau, ob sich die Immobilie im Ernstfall gut verwerten lässt. Eine Baulast, die den Beleihungswert schmälert, könnte sich eventuell negativ auf Ihre Kreditkonditionen auswirken.
Wie und wo erfahre ich, ob eine Baulast besteht?
Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder bebauen möchten, sollten Sie unbedingt vorher klären, ob eine Baulast eingetragen ist. Das Tückische: Baulasten stehen nicht im Grundbuch und tauchen daher in vielen Immobilien-Kaufverträgen gar nicht auf. Die einzige verlässliche Quelle ist das Baulastenverzeichnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Die Einsichtnahme ist in den meisten Bundesländern unkompliziert. Sie stellen einfach einen formlosen Antrag oder nutzen das Online-Portal der jeweiligen Stadt oder Kommune. In der Regel benötigen Sie dafür einen berechtigten Anlass, also den Kauf oder ein geplantes Bauvorhaben.
Einige Bundesländer regeln das aber anders: In Bayern zum Beispiel gibt es offiziell kein Baulastenverzeichnis. Hier werden Baulasten direkt im Grundbuch gesichert oder über andere Unterlagen dokumentiert. In Brandenburg wurden Baulasten von 1994 bis 2016 als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Mit der Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) am 1. Juli 2016 wurde das Instrument der Baulast und das Baulastenverzeichnis wieder eingeführt.
Lassen Sie sich die Auskunft bestätigen und fragen Sie nach einer Kopie der Baulastenerklärung inklusive Lageplan. So wissen Sie genau, welche Verpflichtungen tatsächlich bestehen – und wo.
Checkliste: Baulast erkennen vor dem Grundstückskauf
- Baulastenverzeichnis einsehen (bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder ggf. über das Geoportal der Kommune)
- in Bayern und Brandenburg: Grundbuch auf Einträge prüfen und bei der Gemeinde oder dem Landratsamt nachfragen
- Lageplan und Flurkarte beilegen lassen, Baulasten sind dort meist eingezeichnet
- Verkäufer gezielt nach bestehenden Baulasten fragen (und sich dies idealerweise schriftlich bestätigen lassen)
- bei Unsicherheiten: Architekten oder Fachanwälte für Baurecht hinzuziehen
- auch bei Grundstücksteilung oder geplanten Bauvorhaben: Baulasten frühzeitig mitdenken
Welche steuerlichen und finanziellen Folgen kann eine Baulast haben?
Baulasten wirken sich direkt auf Bauvorhaben, Nutzungsrechte und Grundstücksgrenzen aus, aber auch auf die steuerliche Bewertung. Wird etwa ein Teil Ihrer Fläche dauerhaft als Feuerwehrzufahrt oder Stellplatzfläche für Dritte genutzt, kann dies potenziell auch den sogenannten Grundsteuerwert negativ beeinflussen. Ob das Finanzamt dies tatsächlich berücksichtigt, hängt vom Einzelfall ab und sollte durch eine individuelle Bewertung geklärt werden.
Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Baulast entstehen, z.B. Vermessungskosten, juristische Beratung oder der Rückbau einer baurechtswidrigen Nutzung, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sein. Dies gilt vor allem, wenn das Grundstück zur Einkünfteerzielung dient (z. B. bei Vermietung).
Baulast löschen – geht das?
Eine Baulast erlischt nicht von selbst. Für die Löschung stellen Sie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einen schriftlichen Antrag. Voraussetzung ist: Die mit der Baulast verbundene Verpflichtung ist hinfällig, z. B. weil das benachbarte Gebäude abgerissen wurde, für das Sie einst eine Abstandsflächenbaulast übernommen haben. Auch wenn die Baulast in der Praxis gar nicht mehr genutzt wird (ein nicht mehr benötigter Überfahrtsweg etc.), kann sie grundsätzlich gelöscht werden – mit Zustimmung aller Beteiligten.
Aber selbst wenn sich alle Nachbarn einig sind, prüft die Behörde genau, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Erst wenn sie zustimmt, wird der Eintrag aus dem Baulastenverzeichnis entfernt und Ihre Verpflichtung ist offiziell aufgehoben.
Was tun, wenn eine Baulast zum Problem wird? 5 Tipps von unseren Experten
Sie wollen bauen und plötzlich taucht im Baulastenverzeichnis ein unerwarteter Eintrag auf? Oder Sie haben ein Grundstück geerbt und erst im Nachhinein erfahren, dass eine Abstandsflächenbaulast den geplanten Wintergarten verhindert? Solche Überraschungen sind ärgerlich, aber kein Grund zur Panik. So gehen Sie am besten vor:
- Baulast prüfen und verstehen
Lassen Sie sich die genaue Art und den Umfang der Baulast erklären – idealerweise von der Bauaufsichtsbehörde oder einem Fachanwalt. Wichtig ist: Was genau dürfen Sie nicht (mehr)? Welche Fläche ist betroffen? Wer profitiert von dieser Regelung? - Gespräch mit Betroffenen suchen
Wenn Nachbarn involviert sind, etwa bei Überfahr- oder Stellplatzbaulasten, kann ein klärendes Gespräch helfen. Manchmal lässt sich eine neue Vereinbarung treffen, z. B. über eine veränderte Wegführung oder ein Kompromiss bei der Nutzung. - Löschung oder Anpassung prüfen
Ein formloser Antrag auf Löschung oder Änderung kann sich lohnen, auch wenn er nicht immer erfolgreich ist. Die Bauaufsicht entscheidet im Einzelfall. - Alternativen entwickeln
Wenn sich eine Baulast nicht beseitigen lässt, gehen Sie kreativ ran: Ein anderer Bauentwurf, ein neuer Stellplatz oder ein Tausch bestimmter Flächen mit dem Nachbarn. Auch hier kann ein Architekt oder Bauplaner wertvolle Impulse geben. - Rechtliche Schritte abwägen
In bestimmten Fällen, etwa wenn eine Baulast zu Unrecht eingetragen wurde oder nicht mehr benötigt wird, kann auch ein Widerspruch oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht sinnvoll sein. Lassen Sie sich hierzu juristisch beraten.
FAQ zur Baulast – das sollten Sie wissen
Wer eine Baulast übernimmt, verpflichtet sich freiwillig gegenüber der Baubehörde, bestimmte öffentlich-rechtliche Anforderungen auf seinem Grundstück zu erfüllen, etwa eine Zufahrt zu dulden oder einen bestimmten Abstand einzuhalten. Die Baulast wird ins Baulastenverzeichnis eingetragen und ist für Rechtsnachfolger bindend.
Eine Baulast entsteht, indem der Grundstückseigentümer eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgibt. Voraussetzung ist in der Regel ein Lageplan, der die betroffene Fläche exakt ausweist. Eine Baulast ist immer freiwillig, wird jedoch oft benötigt, um ein eigenes Bauvorhaben genehmigt zu bekommen.
Die Erklärung zur Eintragung einer Baulast muss von allen im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümern unterzeichnet werden. Ist das Grundstück in Miteigentum, müssen also alle Beteiligten zustimmen, dass sie die Baulast übernehmen.
Nein. Für die Eintragung einer Baulast genügt eine schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Diese wird dort beurkundet.
Gar nicht. Baulasten werden nicht im Grundbuch vermerkt, sondern im sogenannten Baulastenverzeichnis geführt. Wer sich über mögliche Verpflichtungen informieren will, muss Einsicht bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragen. Eine Ausnahme bildet Bayern, denn hier wird die Baulast im Grundbuch Abschnitt II eingetragen. Auch in Brandenburg wurden Baulasten von 1994 bis 2016 im Grundbuch verzeichnet.
Eine einmal eingetragene Baulast ist zeitlich nicht befristet. Sie gilt dauerhaft, auch für nachfolgende Eigentümer. Die Baulast bleibt bestehen, solange sie nicht formell gelöscht wird.
Eine Baulast kann gelöscht werden, wenn das öffentliche Interesse daran entfällt, z. B. wenn ein angrenzendes Grundstück nicht mehr erschlossen werden muss oder sich der Bebauungsplan ändert. Die Löschung muss bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden, in der Regel inklusive Lageplan und Nachweis über die geänderten Umstände.
Eine Baulast kann die Nutzung und Bebauung des Grundstücks einschränken, z. B. bei Stellplatzbaulasten oder Feuerwehrzufahrten. Auch eine Wertminderung ist möglich, etwa wenn ein Teil des Grundstücks nicht bebaut werden darf oder ein Leitungsrecht zugunsten Dritter besteht.
Ja. Wenn sich eine Baulast auf ein bestimmtes Flurstück bezieht, kann sie eine geplante Teilung erschweren oder verhindern, z. B. wenn die Zufahrt für ein Hinterliegergrundstück gesichert werden muss. In solchen Fällen ist eine Anpassung oder neue Eintragung der Baulast notwendig.
Nein. Eine Baulast ist immer freiwillig. Ohne schriftliche Zustimmung des Eigentümers darf keine Eintragung erfolgen. Eine Baulast kann auch nicht durch eine Behörde einseitig angeordnet werden.
Oft wird eine Feuerwehrzufahrt oder ein Wendeplatz per Baulast gesichert, insbesondere bei Grundstücken in zweiter Reihe oder ganz dichter Bebauung. Ohne diese öffentlich-rechtliche Sicherung könnte die Feuerwehrzufahrt versperrt sein und das wäre ein Verstoß gegen geltende Brandschutzvorgaben.